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Rechtsanwälte und Notare
in Darmstadt

Kaufleute und Unternehmer

Hersteller von Nachahmerprodukten dürfen sich in ihrer Werbung an Bildmotive der Originalprodukte anlehnen.


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Bei der Bewerbung von Eintrittskarten muss der Endpreis deutlich für den Interessierten erkennbar und darf nicht erst im Kleingedruckten zu finden sein.


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Die Buchpreisbindung gilt auch für Privatpersonen, wenn sie neuwertige Bücher geschäftsmäßig veräußern. Sie gilt dagegen nicht, wenn geschenkte Bücher zum Verkauf angeboten werden.


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Hersteller von Markenprodukten dürfen ihren Vertriebspartnern die Nutzung bestimmter Vertriebsformen, etwa von Auktionsplattformen im Internet, untersagen.


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Händler müssen in ihrer Werbung nur dann ausdrücklich auf den Beginn einer Rabattaktion hinweisen, wenn diese noch nicht begonnen hat.


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Internetkäufe zu einem irrtümlich viel zu niedrig eingestellten Preis sind nur dann ein echtes Schnäppchen, wenn der Verkäufer sich durch einen Vertrag rechtlich bindet.


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Höhere Einnahmen aufgrund der ausgeweiteten Betriebsprüfungen sorgen für eine erneute Senkung der Künstlersozialabgabe.


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Eine Änderung im Fernabsatzrecht erfordert die Anpassung der Widerrufsbelehrung, um Abmahnungen zu vermeiden.


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Auch wenn die Umsatzsteuer-Identnummer nur dem Finanzamt nützt, muss sie im Impressum stehen. Daher ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig.


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Verschiedene Änderungen sollen Verbraucher künftig besser vor unerwünschten Werbeanrufen und untergeschobenen Verträgen schützen.


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